TRUONG ĐẠI HỌC LUẬT HÀ NỘI KHOA PHÁP LUẬT DAN SỰ KỶ YÊU HỘI THẢO CAP KHOA MOT SO NOI DUNG CUA BỘ LUAT DÂN SỰ DUC VA BO LUAT DAN SỰ VIỆT NAM DANH SÁCH BAI VIET HỘI THẢO. BÃI VIỆT I “TAC GIÁ 'Grundfragen der Ubereignung beweglicher Prof. Simon Sachen aus rechtsvergleichender Sicht ‘NANG LỰC HANH VI DAN SỰ CUA NGƯỜI KHUYẾT TAT TS. Vương Thanh Thúy: = VAN ĐÈ CHUA ĐƯỢC GIẢI QUYẾT TRIỆT DE TẠI BO LUAT DAN SỰ SỬA ĐÔI.
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Simon In Europa sind im Wesentlichen zwei Systeme der Ubereignung beweglicher Sachen entwickelt worden. Das Konsensualprinzip oder Einheitsprinzip Nach dem Konsensual- oder Einheitsprinzip, welches vor aliem im franz then Code civil und seinen Nachfolgem gilt, geht das Eigentum an der Kaufsache mit Abschlu8 des Kaufvertrages auf den Kaufer tber. auf kommt dabei nicht auf Ubergabe der Sache oder die Zahlung des Kaufpreises an, wie es in der entscheidenden Bestimmung ausdrticklich hei8t. Der Code civil trennt also nicht zwischen Kausalgeschaft und dinglichem Vollzug, sondern stattet den Kaufvertrag selbst mit einem (bertragungseffekt aus.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Den schairfsten Gegensatz. zum Code civil bildet das deutsche BGB. Nach diesem kommt es dem Grundsatze nach flir den Eigentumstibergang tiberhaupt nicht auf den Kaufvertrag und dessen Wirksamkeit an, vielmehr miissen sich die Parteien dariber einig sein, da das Eigentum auf den Kaufer tibergehen soll. Der Kaufverrag wird aus dieser Sicht lediglich zum Motiv des dinglichen Vertrags, der den Eigentumstbergang bewirkt Damit das Eigentum bergeht, ist weiter die Ubergabe vorausgesetzt (Traditionsprinzip).
An diese stellt das BGB allerdings so niedrige Anforderungen bzw. HIỂU so viele Ausnahmen zu daÖ man davon sprechen konnte, das Traditionsprinzip sei nur das .historische Kostim, in dem das Vertragsprinzip [Konsensualprinzip] Eingang in das geltende Recht gefunden hat". Das deutsche Recht trennt also die schuldrechtliche Verpflichtung zur Eigentumstibertragung von der als eigenstiindiges Rechtsgeschaift aufgefafiien Ubertragung des Eigentums (Trennungsprinzip). Da die Wirksamkeit des dinglichen berragungsgeschäfts (dinglicher Vertrag) durch die Wirksamkeit des zugrundetiegenden schuldrechtlichen Vertrages nicht berihrt ist, spricht man davon, da der dingliche Vertrag vom schuldrechtlichen abstrakt sei (Abstraktionsprinzip).
Im franzisischen Recht ist eine solche Abstraktion dem Prinzip nach nicht denkbar, da der Eigentumsibergang bereits durch den Kaufvertrag bewerkstelligt wird. Ist dieser unwirksam oder entfillt seine Wirksamkeit, geht das Eigentum nicht an den Kẩufer Uber oder es fallt wieder an den Verkiufer zuriick. Um diese Abhängiekeit des Eigentumsibergangs vom Kaufvertrag zu bezeichnen, spricht man von Kausalprinzip oder Abhängjgkei vom Rechtsgrund. Soweit ersichtlich kennt in Europa heutzutage wohl nur Griechenland eine mit der deutschen vergleichbare Regelung des Eigentumstberganges; im schottischen Recht ist diese Frage mangels eindeutiger Stellungnahme des Gesetzes hoch umstritten, wobei die Tendenz in Richtung Abstraktion geht.
‘AuBerhalb uropas hat sich das Abstraktionsprinzip im Roman-Dutch Law Siidaftikas curchgesetzt Das Abstraktionsprinzip A. Unterscheidung zZwisehen VERPFLICHTUNGS- UND VERFUGUNGSGESCHAFTEN 1. Verpflichtungsgeschiifte Ein Verpflichtungsgeschift ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verp tung zu einer Leistung begriindet wird. Durch ein Verpflichtungsgeschaft veriindert sich jedoch nichts unmittelbar an der Rechislage des Rechtsobjektes.
Es findet keine ‘Verminderung der Aktiva des Verpflichteten stat. Verfiigungsgeschitte Durch cỉn Verfigungsgeschäft wird unmittelbar ein Recht ibertragen, belastet, geãndert oder aufgehoben. Der Gegensatz zum Verpflichtungsgeschaft besteht in der Tatsache, dass da Verfiigungsgeschaft die Aktiva des Verfligenden _vermindert. Voraussetzungen fiir ein wirksames VerRigungsgeschäft + Mindestens eine Willenserkarung, im Regelfall jedoch ein Vertrag.
+ Regelmissig weitere Tatbestandsmerkmale notwendig (insbesondere Realekte) + Verfigungsmacht des Verfligenden I. Unterschiede Das Verflgungsgeschäft setzt die Verfligungsmacht voraus. + Bei einem Verpflichtungsgeschat ist dies nicht der Fall. Ein Verfigungsgeschäit beschränkt das rechtliche Kénnen, + Ein Verpfliehtungsgeschäft beschränkt jedoch mur das rechtliche Diirfen.
Bei Verfllgungsgeschiiften gilt der Prioritätsgrundsatz. Eine Verfigung ist nur einer Person gegeniiber wirksam, spiitere Abtretungen desselben Rechts an andere Personen sind wirkungslos. + Bei Verpflichtungsgeschiften ist dies jedoch möglich. Wenn jemand mehrere Kaufvertrige fiber dieselbe Sache abschlieft, so hat der Verpflichtende gegentiber allen Parteien seine Verpflichtung einzulösen.
KAUSALE UND ABSTRAKTE GESCHAFTE Durch Verfligungs- und Verpflichtungsgeschafte kann dem Geschifispartner ein Vermégenswert zugewandt werden, dies nennt man ‘Zuwendung. Eine Zuwendung findet nicht ohne Rechtfertigung statt, diese Rechtfertigung ist der Rechtsgrund. Der Rechtsgrund fir eine Zuwendung ist nicht das Motiv, durch das ein Zuwendender sich bei der Zuwendung lciten set. Rechtsgrund der Zuwendung ist vielmehr der Grund, der die Zuwendung xechtfertist (sog.
Kausale Geschiifte Rechtsgeschiifte, bei denen sich der Rechtsgrund (causa) entnehmen lãsst, nennt man Kausalgesehäfte Die Parteien mũssen sich bei einem Kausalgeschift auf den Rechtsgrund geeinigt haben, ist dies nicht der Fall, so liegt kein giltiges Kausalgeschäft vor. IL Abstrakte Geschiitte Rechtsgeschaifte, bei denen sich der Rechtsgrund nicht entnehmen lässt, die vom Rechtsgrund losgelöst sind, nennt man abstrakte Geschifte. Alle Verfligungsgeschifie und einige Verpflichtungsgeschafte (vgl. insbesondere konstitutives Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781) sind abstrakte Geschiifte.
Abstrakte Geschiifte besitzen regelmaBig ebenfalls einen Rechtsgrund, dieser ist jedoch nicht Inhalt des abstrakten Geschiifis, sondern des Zugrunde liegenden Kausalgeschiifts. ABSTRAKTIONSGRUNDSATZ Der Abstraktionsgrundsatz bedeutet die rechtliche Trennung zwischen kausalen und abstrakten Geschaften. Auswirkungen Auch wenn ein Kausalgeschiift giltig ist, kann ein abstraktes Geschaft ungiiltig sein. Die beiden Geschäfte bilden keine Einheit.
Das Fehlen oder die ‘Nichtigkeit des Kausalgeschäfs hat also grundsätzlich keinen Einfluss auf die Giiltigkeit des abstrakten Geschiifts. Gesetzgeberischer Grund Ziel des Abstraktionsgrundsatzes ist es, das abstrakte Geschaft von den ‘Miingein des Kausalgeschiifts unabhaingig zu machen, IIL. Rechtshistorischer Hintergrund Das Abstraktionsprinzip ist eine Erfindung Savignys; er glaubte, es aus Texten von Gaius herauszulesen und auf rémisch-rechtliche Wurzeln zuriiekzufilhren, ite sich hierbei aber offensichtlich, dem rémischen Recht war das Abstraktionsprinzip grundsätzlich fremd (siehe hierza Uwe Wesel, Die Geschichte des Rechts, Rdz. Gutgiubiger Erwerb Mol liarsaehenrecht (bewegliche Sachen) §932 Gutgliubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (1) Durch eine nach § 929 erfolgte VeriuBerung wird der Erwerber auch dann Eigentũmer, wenn die Sache nicht dem Veräuferer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriffen das Eigentum erwerben wiirde, nicht in gutem Glauben ist.
In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem VerduBerer erlangt hatte, (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlissigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem VeriiuBerer gehðrt entum an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten kann unter den Voraussetzungen der § 932 bis §936 BGB erworben werden. Unter einem Nichtberechtigten versteht man regelmaBig den Nichteigentiimer, z. Die §§ 932-936 BGB kinnen jedoch nicht Măngel am Rechtsgeschäft, wie z, B. Geschiifisunfthigkeit des VeräuBerers, tiberwinden.
Der Grund fiir das, Rechtsinstitut des gutgläubigen Erwerbs liegt im Verkehrsschutzgedanken. Voraussetzungen fiir den gutgliubigen Erwerb gemäi8 § 932 BGB: + Nichtberechtiger Der VeräuBerer darf nicht Eigentimer sein. + Rechtsgeschiift Ein wirksamer Erwerb ist nur durch ein Rechtsgeschäft möglich, daher ist, cin guiglaubiger Erwerb bei der Erbfolge ausgeschlossen. + Verkehrsgeschiift Es muss sich dariber hinaus um ein Verkehrsgeschäft handeln.
Daran felt es bei wirtschaftlicher Identitit von VeriuBerer und Erwerber. Ein Verkehrsgeschiift liegt z. nicht vor, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschaifisfithrer einer GmbH auf sich selbst einen Gegenstand ũbertriet, der vermeintlich der GmbH gehört. Rechtsschein des Besitzes Der Rechtsschein des Besitzes muss flir den VerduBerer sprechen.
Unter Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne oder gegen den Willen des Besitzers zu verstehen. + Gutgliubigkeit Der Erwerber muss gutgläubig sein. Der Erwerber ist bésglaubig, wenn ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlissigkeit unbekannt ist, dass der VerduBerer nicht Eigentimer ist. Es besteht zwar flr den Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht, aber er muss sich aufdrängenden Zweifeln nachgehen, Kein Abhandenkommen.
Die Sache darf dem Eigentimer nicht abhandengekommen sein, § 935 ‘Abs. Das ist der Fall, wenn die Sache dem Eigentiimer gestohlen wurde oder verloren gegangen. Damit beschrinkt das Gesetz den Erwerb vom Nichtberechtigten auf diejenigen alle, in denen der Eigentimer in zurechenbarer Weise seinen Besitz. an einer Sache willentlich an einen Dritten ñberragen hat.
Hat der Eieentimer đen unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren, so bewertet das Gesetz sein Interesse an der Erhaltung des Eigentums höher als das Interesse des gutgldubigen Erwerbers an einem wirksamen Rechtserwerb. Hat beispielsweise der Eigentiimer seine Sache an cinen Mieter vermietet und verduBert der Mieter dann diese Sache an einen Dritten, so ist die Sache nicht abhandenkommen und der Dritte kann Eigentiimer werden. Beachte aber § 935 Abs. 1 BGB gilt nicht ftir Geld und Inhaberpapiere sowie Sachen, die im Rahmen einer 6ffentlichen Versteigerung erworben wurden.
Weitere Gutglaubenstatbestiinde Seit der Reform des GmbH-Rechts vom I. November 2008 kénnen nach §16 Abs. 3 GmbHG auch Geschaftsanteile einer GmbH gutgliubig vom Nichtberechtigten erworben werden." Rechtsscheintriiger ist die zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste. Anderungen ZGB Frithere Version lautete civil act capacity, heiBt zivilrechtliche Handlungsfihigkeit", Jetzige Version bedeutet nach deutschem Recht „Rechtsfthigkelt* und ,Handlungsfihigkeit* Nach deutschem Recht basiert die Handlungsfihig eit auf der Rechtsfihigkeit, weil diese fiir die Handlungsfthigkeit vorausgesetzt wird.
Nur jemand der rechtsfShig ist, kann auch handlungsfShig sein, Fũr die Wirksamkeit von Rechisgeschäiten wird also beides vorausgesetzt. Im Unterschied zum ZGB wird die Rechisfilhigkeit allerdings an den Angfang des Geetzes vorgezogen, um alle folgenden Rechisbereiche darauf fuBen zu lassen. Es ist die Konstruktion des deutschen BGB, dass es méglichst allgemein anfingt, um dass immer konkreter zu werden, aber das allgemein Giltige immer auch fiir die nachfolgenden Bereiche gilt, 1. 127 Unwirksame zivile Rechtsgeschiifte Einigung und Ubergabe § 929 BGB: Zur Ubertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Figenttimer die Sache dem Erwerber ilbergibt und beide dariiber einig sind, dass das Bigentum tbergehen soll.
Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so geniigt dị igung Uber den Ubergang des Eigentums. ZGB (1) „Wenn auf der Basis eines unwirksamen zivilen Rechtsgeschaifts dic Eigentumstibertragung einer beweglichen Sache, deren Eigentiimerschaft nicht registriert werden musste, an eine dritte Partei bona fide durch ein neues Rechtsgeschift bereits stattgefunden hat, dann soll diese Ubertragung an die dritte Partei wirksam sein. 2, erster Teil new Unterschied: statt bisher moveable oder immoveable nun einfach Property.einfacher und umfassender jetzt. Schutz des guten Glaubens jetzt erweitert dadurch, dass cine staatliche Stelle registriert hat.
Dann Ubertragung wirksam. Was ist damit gemeint, dass property entweder tibertragen wurde oder benutzt wurde, um zivile Verpflichtungen zu erféllen Statt ,subject to ownership registration’ jetzt formuliert, dass es register t war. Anderung insofern, als der Regisuierungsprozess stattgefunden haben muss. Unterschied? ‘Warum statt bisher bona fide partei jetzt innocent? ‘Zweiter Absatz von Punkt 2) Da miisste ich wissen, was es bedeutet, dass eine Registriening zwar stattgefunden hat, aber nicht durch staatliche Stellen? Sonst gleich geblieben.
3: Einschrinkung: Eigentum ve:bleibt beim neuen Eigentiimer, aber Klagemdglichkeit gegen den, der ein Verschulden triigt an der unwirksamen Transaktion, Ware nach deutschem Recht nicht notig, weil ohnehin klar. Das kénnte aber hier zur Kkirung beitragen, wenn ein solches Recht ansonsten nicht gegeben wũrde. Die Zeit des Eigentumiibergangs wurde wohl getindert, weil mehr auf die Privatautonomie der Parteien abgestellt werden soll, also darauf, was die Parteien gewollt haben.